Wenn Aufträge ausbleiben, Kunden Rechnungen nicht bezahlen oder die laufenden Kosten dauerhaft die Einnahmen übersteigen, geraten Freiberufler, Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute schnell unter erheblichen wirtschaftlichen Druck. Können betriebliche und private Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden, kann eine Insolvenz notwendig werden. Da diese Selbstständigen persönlich haften, betrifft das Verfahren in diesem Fall allerdings nicht nur den Betrieb, sondern auch ihre private finanzielle Situation.
Was geschieht mit dem Privatvermögen, den Kundenforderungen und den laufenden Aufträgen? Dieser Beitrag erklärt, welches Insolvenzverfahren gilt, ob die Selbstständigkeit fortgeführt werden kann und was dabei zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
Warum die Insolvenz bei Selbstständigen auch den privaten Bereich betrifft
Bei Freiberuflern, Einzelunternehmern und eingetragenen Kaufleuten sind die Person und der Betrieb rechtlich nicht voneinander getrennt. Sie haften daher grundsätzlich auch mit ihrem privaten Vermögen für betriebliche Verbindlichkeiten.
Im Insolvenzverfahren werden deshalb nicht nur die betrieblichen Schulden und Vermögensgegenstände betrachtet. Auch private Verbindlichkeiten und das pfändbare Privatvermögen werden einbezogen. Anders kann es bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG sein, da diese rechtlich selbstständig sind. Eine persönliche Haftung kann jedoch auch hier bestehen, etwa aufgrund von Bürgschaften oder Pflichtverletzungen.
Bei Freiberuflern, Einzelunternehmern und eingetragenen Kaufleuten umfasst die Insolvenz grundsätzlich die betrieblichen und privaten Schulden sowie das pfändbare Vermögen.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: Welches Verfahren gilt?
Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet zwischen Verbraucherinsolvenz und Regelinsolvenz.
- Die Verbraucherinsolvenz ist prinzipiell für Personen vorgesehen, die nicht selbstständig tätig sind oder waren.
- Wer aktuell selbstständig arbeitet, durchläuft dagegen grundsätzlich die Regelinsolvenz.
Eine Besonderheit gilt für ehemals Selbstständige: Bei ihnen hängt die Verfahrensart von der Zahl der Gläubiger und der Art der offenen Forderungen ab. Eine freie Wahl besteht nicht.
Kriterium | Verbraucherinsolvenz | Regelinsolvenz |
Aktuell Selbstständige | grundsätzlich nicht möglich | grundsätzlich vorgesehen |
Ehemals Selbstständige | möglich bei weniger als 20 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen | bei mindestens 20 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen |
Außergerichtlicher Einigungsversuch | vor dem Antrag gesetzlich vorgeschrieben | keine gesetzliche Voraussetzung für den Antrag |
Typische Ausgangslage | Privatpersonen oder überschaubare Verhältnisse nach beendeter Selbstständigkeit | laufende Selbstständigkeit oder nicht überschaubare Verhältnisse nach deren Beendigung |
Entscheidend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags.
Aktuell Selbstständige durchlaufen grundsätzlich die Regelinsolvenz. Ehemals Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verbraucherinsolvenz nutzen.
Welche Schulden und Vermögenswerte sind von der Insolvenz betroffen?
Bei Selbstständigen werden betriebliche und private Schulden gemeinsam betrachtet. Zugleich wird geprüft, welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören und verwertet werden dürfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Besitz verloren geht.
Welche privaten und betrieblichen Schulden werden einbezogen?
Grundsätzlich werden alle betrieblichen und privaten Verbindlichkeiten berücksichtigt, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet waren. Dazu gehören beispielsweise Kredite, Lieferantenrechnungen, Miet- und Leasingrückstände, Steuerschulden sowie private Zahlungsrückstände. Auch Bürgschaften und Mithaftungen müssen angegeben werden.
Was geschieht mit Betriebs- und Privatvermögen?
Bei Selbstständigen wird geprüft, welches betriebliche und private Vermögen zur Insolvenzmasse gehört. Dazu zählt grundsätzlich das pfändbare Vermögen, das bei der Verfahrenseröffnung vorhanden ist oder während des Verfahrens hinzukommt.
Relevant sind insbesondere:
- Guthaben auf Geschäfts- und Privatkonten
- offene Forderungen gegen Kunden
- Fahrzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte
- Warenbestände und Geschäftsausstattung
- Bargeld, private Rücklagen und Wertgegenstände
- Lebensversicherungen und private Vorsorgeverträge
- Immobilien und Unternehmensbeteiligungen
Ob ein Vermögenswert im Insolvenzverfahren verwertet werden darf, hängt von den konkreten Eigentumsverhältnissen, seiner Pfändbarkeit und seinem wirtschaftlichen Wert ab. Auch die Rechte Dritter müssen berücksichtigt werden. Bei geleasten oder finanzierten Gegenständen ist daher beispielsweise zu klären, welche Ansprüche Banken, Leasinggeber oder andere Vertragspartner haben.
Was bleibt geschützt und wann ist eine Einzelfallprüfung nötig?
Gegenstände, die für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt werden, sind grundsätzlich vor einer Pfändung geschützt. Ist eine solche geschützte Sache besonders wertvoll, kann jedoch eine Austauschpfändung infrage kommen. Dabei wird der wertvolle Gegenstand durch eine einfachere, aber ebenso geeignete Sache ersetzt. Stattdessen kann auch der Geldbetrag zur Verfügung gestellt werden, der für eine solche Ersatzbeschaffung nötig ist. Der darüber hinausgehende Erlös aus dem Verkauf fließt in die Insolvenzmasse.
Auch Arbeitsmittel können unpfändbar sein, wenn sie für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind. Entscheidend sind dabei insbesondere ihre betriebliche Notwendigkeit und ihr Wert.
Vermögen, das nachweislich dem Ehepartner, anderen Angehörigen oder Geschäftspartnern gehört, fällt grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse. Bei gemeinsamem Eigentum kann jedoch der Anteil des Selbstständigen betroffen sein. Die Eigentumsverhältnisse sollten deshalb durch Verträge, Rechnungen oder andere Unterlagen belegt werden können.
Bei besonders wertvollen Gegenständen, Fahrzeugen, Immobilien und Vorsorgeverträgen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
In das Insolvenzverfahren werden grundsätzlich die bereits begründeten betrieblichen und privaten Schulden einbezogen. Verwertet werden darf jedoch nur das pfändbare Betriebs- und Privatvermögen.
Was geschieht mit dem laufenden Betrieb während einer Insolvenz?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass die Selbstständigkeit aufgegeben werden muss. Mit der Verfahrenseröffnung geht die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über. Der Selbstständige kann daher nicht mehr eigenständig über alle betrieblichen Vermögenswerte und Einnahmen entscheiden.
Der Insolvenzverwalter entscheidet grundsätzlich, ob der Betrieb im Insolvenzverfahren weiterläuft, eingestellt oder aus der Insolvenzmasse freigegeben wird.
Fortführung
Bei einer Fortführung kann der Selbstständige weiterhin im Betrieb tätig sein. Über die zur Insolvenzmasse gehörenden betrieblichen Vermögenswerte und Einnahmen verfügt jedoch grundsätzlich der Insolvenzverwalter.
Eine Fortführung innerhalb des Insolvenzverfahrens kommt vor allem infrage, wenn der laufende Betrieb voraussichtlich seine Kosten deckt, betriebliche Werte erhalten werden können oder eine spätere Veräußerung ein besseres Ergebnis für die Gläubiger erwarten lässt.
Freigabe
Bei einer Freigabe führt der Selbstständige den Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risiko weiter. Neue Einnahmen aus dieser Tätigkeit fallen dann nicht mehr in die Insolvenzmasse. Neu entstehende Verbindlichkeiten muss der Selbstständige selbst erfüllen.
Eine Freigabe kommt häufig infrage, wenn der Selbstständige weiterarbeiten möchte, die Tätigkeit für die Insolvenzmasse jedoch keinen ausreichenden wirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt oder mit schwer kalkulierbaren neuen Verpflichtungen verbunden wäre.
Einstellung
Eine Einstellung des Betriebs kommt insbesondere in Betracht, wenn dieser dauerhaft Verluste verursacht, die erforderliche Finanzierung fehlt oder keine realistische Aussicht auf eine wirtschaftlich tragfähige Fortführung besteht.
Was gilt für Konten, Kundenforderungen und laufende Verträge während der Insolvenz?
Eine Insolvenz wirkt sich bei Selbstständigen auf Konten, Einnahmen, Kundenforderungen und bestehende Verträge aus. Entscheidend ist jeweils, ob sie zur Insolvenzmasse gehören und wie der Betrieb im weiteren Verfahren behandelt wird.
Konten, Einnahmen und offene Kundenforderungen
Über Guthaben und Zahlungseingänge, die zur Insolvenzmasse gehören, kann der Selbstständige nicht mehr eigenständig verfügen. Geschäfts- und Privatkonten sowie vorhandene und erwartete Einnahmen müssen deshalb vollständig offengelegt werden.
Auch offene Kundenforderungen können zur Insolvenzmasse gehören. Bei länger laufenden Aufträgen, Abschlagszahlungen oder späteren Zahlungseingängen muss geklärt werden, welchem Zeitraum sie zuzuordnen sind. Aufträge, Rechnungen und Zahlungseingänge sollten daher lückenlos dokumentiert werden.
Laufende Aufträge und Verträge
Laufende Aufträge und Verträge enden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch. Ob sie fortgeführt oder beendet werden, hängt unter anderem von der Vertragsart, dem Leistungsstand und der weiteren Behandlung des Betriebs ab.
Miet-, Pacht- und Arbeitsverhältnisse bestehen zunächst fort, unterliegen jedoch besonderen insolvenzrechtlichen Regeln. Bei Beschäftigten müssen außerdem offene Löhne und Sozialversicherungsbeiträge geklärt werden. Für ausstehendes Arbeitsentgelt kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Insolvenzgeld gezahlt werden.
Was müssen Selbstständige im Insolvenzverfahren beachten?
Für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf müssen die finanziellen Verhältnisse vollständig offengelegt und bestimmte Handlungen vermieden werden.
Welche Angaben müssen offengelegt werden?
Selbstständige müssen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft erteilen. Dazu gehören insbesondere Angaben und Unterlagen zu Konten, Einnahmen, Ausgaben, Forderungen, Verträgen, Vermögen und Schulden. Private und betriebliche Zahlungen müssen sich möglichst eindeutig zuordnen lassen.
Was sollten Selbstständige unbedingt vermeiden?
Vermögenswerte dürfen weder verschwiegen noch beiseitegeschafft werden. Auch einzelne Gläubiger oder nahestehende Personen sollten nicht eigenmächtig bevorzugt bezahlt werden. Verstöße gegen die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten können rechtliche Folgen haben und die Restschuldbefreiung gefährden.
Was gilt für die Restschuldbefreiung?
Auch Selbstständige können nach dem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erhalten. Bestimmte Schulden sind davon jedoch ausgenommen. Dazu gehören insbesondere Geldstrafen sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich nicht gezahltem Unterhalt und bestimmten Steuerstraftaten.
Wer seine selbstständige Tätigkeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortführt, muss bis zum Ende der Abtretungsfrist Zahlungen an den Treuhänder leisten. Die Abtretungsfrist ist der Zeitraum, in dem pfändbare Einkünfte zur Tilgung der Schulden an den Treuhänder abgetreten werden. Sie beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert grundsätzlich drei Jahre.
Bei der Berechnung wird berücksichtigt, welches Einkommen der Selbstständige aufgrund seiner Qualifikation, Berufserfahrung und realistischen Beschäftigungsmöglichkeiten erzielen könnte. Der tatsächliche Gewinn aus der Selbstständigkeit ist daher nicht allein entscheidend.
Wer den maßgeblichen Betrag aus seinem tatsächlichen Gewinn nicht zahlen kann, ist nicht automatisch von der Zahlungspflicht befreit. In diesem Fall sollte frühzeitig mit dem Treuhänder geklärt werden, wie weiter vorzugehen ist. Ist die Höhe der Zahlungen unklar, kann beim Insolvenzgericht beantragt werden, den maßgeblichen Betrag festzusetzen. Werden die Pflichten ohne ausreichenden Grund nicht erfüllt, kann dies die Restschuldbefreiung gefährden.
Die Zahlungen müssen jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres geleistet werden.
Auch bei fortgeführter Selbstständigkeit ist eine Restschuldbefreiung möglich. Dafür müssen insbesondere die vorgeschriebenen Zahlungen geleistet und die insolvenzrechtlichen Pflichten eingehalten werden.
Entscheidend ist Ihre wirtschaftliche Gesamtsituation
Bei Selbstständigen lässt sich das geeignete Vorgehen nicht allein anhand der Schuldenhöhe bestimmen. Ebenso wichtig sind die Eigentumsverhältnisse, laufende Verträge, verwertbare Vermögenswerte, die erwarteten Einnahmen und die Frage, ob der Betrieb künftig ohne neue Rückstände fortgeführt werden kann.
Das Insolvenz-Fach-Center unterstützt Sie dabei, Ihre private und betriebliche Situation zu ordnen und einen vollständigen Überblick zu gewinnen. Auf Grundlage Ihrer Unterlagen kann anschließend geklärt werden, welches Insolvenzverfahren infrage kommt, welche Folgen für Ihr Vermögen zu erwarten sind und ob eine Fortführung Ihrer Selbstständigkeit wirtschaftlich möglich ist.
FAQ / Häufige Fragen
Nein. Sie können auch während einer laufenden Selbstständigkeit Insolvenz beantragen. Ob der Betrieb im Verfahren fortgeführt, vom Insolvenzverwalter freigegeben oder eingestellt wird, hängt vor allem von seiner wirtschaftlichen Tragfähigkeit ab.
Nicht allein aufgrund der Ehe. Eine eigene Haftung entsteht insbesondere, wenn Ihr Ehepartner einen Vertrag oder ein Darlehen mitunterzeichnet oder eine Bürgschaft übernommen hat. Bei gemeinsamem Eigentum kann außerdem Ihr eigener Anteil zur Insolvenzmasse gehören. Ob darüber hinaus eine Haftung besteht, muss anhand der jeweiligen Verträge und Eigentumsverhältnisse geprüft werden.
Neu begründete Verbindlichkeiten werden grundsätzlich nicht vom bereits eröffneten Insolvenzverfahren und der späteren Restschuldbefreiung erfasst. Wird die selbstständige Tätigkeit freigegeben, müssen Sie neue betriebliche Kosten, Steuern und andere Verpflichtungen selbst begleichen. Deshalb ist für eine Fortführung entscheidend, dass keine neuen Zahlungsrückstände entstehen.
Quellen
- Insolvenzordnung: § 35 InsO – Insolvenzmasse und selbstständige Tätigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__35.html - Insolvenzordnung: § 295a InsO – Zahlungen bei selbstständiger Tätigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295a.html - Insolvenzordnung: § 304 InsO – Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenz
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__304.html - Existenzgründungsportal des Bundes: Rechtsformen – Rechtsform und persönliche Haftung
https://www.existenzgruendungsportal.de/gruenden-kurz-und-knapp/rechtsformen - Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 10 – Insolvenzgeld für Arbeitnehmer
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-10-insolvenzgeld_ba032060.pdf
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.