Restschuldbefreiung erhalten: Bedingungen, Fristen und Pflichten

Kurz erklärt: Durch die Restschuldbefreiung können Schuldner am Ende eines Insolvenzverfahrens von vielen verbleibenden Schulden befreit werden. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, wichtige Fristen eingehalten und die Pflichten im Verfahren beachtet werden.

Wenn Schulden den Alltag bestimmen, kann schnell das Gefühl entstehen, dass es keinen Ausweg mehr gibt. Die Restschuldbefreiung zeigt, dass ein schuldenfreier Neustart möglich sein kann – allerdings nur, wenn der Weg dorthin richtig vorbereitet wird.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Fristen wichtig sind und welche Stolperfallen Sie vermeiden sollten.

Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Restschuldbefreiung?

Wenn Schulden über längere Zeit überhandnehmen, fühlt sich die eigene Lage schnell festgefahren an. Irgendwann steht nicht mehr nur die nächste Rechnung im Raum, sondern die Frage, ob ein schuldenfreier Neustart überhaupt noch möglich ist. Genau hier setzt die Restschuldbefreiung an.

Restschuldbefreiung bedeutet: Nach einem erfolgreich durchlaufenen Insolvenzverfahren können die Schulden erlassen werden, die trotz des Verfahrens nicht zurückgezahlt werden konnten. Vorher wird geprüft, welches Einkommen oder Vermögen zur Rückzahlung eingesetzt werden kann. Der pfändbare Teil wird genutzt, um die Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen.

Die Restschuldbefreiung betrifft also die verbleibenden Schulden am Ende des Verfahrens. Entscheidend ist dabei: Diese Schulden müssen grundsätzlich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Neue Schulden, die erst später entstehen, fallen nicht darunter.

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel der Privatinsolvenz. Sie kann Betroffene nach einem erfolgreich durchlaufenen Insolvenzverfahren von den verbleibenden erfassten Altschulden befreien und einen finanziellen Neustart ermöglichen.

Von Schulden befreit

Wer kann eine Restschuldbefreiung erhalten?

Eine Restschuldbefreiung kommt für natürliche Personen infrage. Damit sind vor allem Privatpersonen, Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslose sowie ehemals Selbstständige gemeint. Auch aktive Selbstständige können als natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung erreichen.

Nicht gemeint sind Kapitalgesellschaften wie eine GmbH, UG oder AG. Solche Unternehmen erhalten keine Restschuldbefreiung wie eine Privatperson. Für sie gelten andere insolvenzrechtliche Folgen.

Für die Restschuldbefreiung spielt die Höhe des Einkommens nur eine untergeordnete Rolle. Auch wer kein oder nur wenig pfändbares Einkommen hat, kann ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Entscheidend ist nicht, wie viel an die Gläubiger gezahlt werden kann, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Pflichten im Verfahren eingehalten werden.

Welche Schulden können durch die Restschuldbefreiung erfasst werden?

Die Restschuldbefreiung betrifft grundsätzlich Insolvenzschulden. Gemeint sind Schulden, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben und im Verfahren nicht vollständig zurückgezahlt werden konnten.

Typische Beispiele sind:

  • Kreditschulden
  • Disposchulden
  • Kreditkartenschulden
  • offene Rechnungen
  • Inkassoforderungen
  • Mietrückstände aus der Zeit vor der Insolvenz
  • Strom- oder Handyschulden aus der Zeit vor der Insolvenz
  • private Darlehen
  • Schulden aus einer früheren Selbstständigkeit
  • viele Steuerschulden, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, gilt sie grundsätzlich für diese erfassten alten Schulden. Dabei bezieht sie sich auch auf Forderungen, die einzelne Gläubiger im Verfahren nicht angemeldet haben.

Wichtig für Sie: Trotzdem sollten Sie alle bekannten Gläubiger von Anfang an vollständig angeben. Fehlende oder bewusst verschwiegene Gläubiger können das Verfahren belasten und im schlimmsten Fall die Restschuldbefreiung gefährden.

Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?

Nicht alle offenen Forderungen fallen unter die Restschuldbefreiung. Zum einen gibt es gesetzliche Ausnahmen. Zum anderen werden neue Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, grundsätzlich nicht von der späteren Restschuldbefreiung erfasst.

Von besonderer Bedeutung sind folgende Schuldenarten, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen:

  • Schulden aus vorsätzlich verursachtem Schaden: Dazu können zum Beispiel Forderungen aus Betrug, vorsätzlicher Körperverletzung oder vorsätzlicher Sachbeschädigung gehören.
  • Bestimmte Unterhaltsschulden: Rückständiger gesetzlicher Unterhalt kann als offene Forderung weiterhin bleiben, wenn er vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde.
  • Geldstrafen, Geldbußen und strafähnliche Forderungen: Solche Forderungen fallen grundsätzlich nicht unter die Restschuldbefreiung.
  • Bestimmte Steuerschulden: Steuerschulden bleiben bestehen, wenn sie mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat zusammenhängen.
  • Zinslose Darlehen für Verfahrenskosten: Wurde ein zinsloses Darlehen gewährt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen, kann diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein.
  • Neue Schulden nach Verfahrenseröffnung: Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, gehören nicht zu den alten Insolvenzschulden und werden deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Gerade neue Schulden während des laufenden Verfahrens werden häufig unterschätzt. Die Restschuldbefreiung soll einen Schlussstrich unter die Schulden ziehen, die bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden. Sie schützt aber nicht vor neuen Verpflichtungen, die während oder nach dem Verfahren entstehen. Wer neue Rechnungen, Verträge oder Ratenzahlungen nicht bedienen kann, riskiert nach der Restschuldbefreiung erneute Belastungen.

Viele normale Altschulden werden durch die Restschuldbefreiung erfasst. Problematisch bleiben vor allem Forderungen aus vorsätzlichem Fehlverhalten, Strafen, bestimmte Unterhalts- und Steuerschulden sowie neue Schulden nach der Verfahrenseröffnung. Deshalb sollten einzelne Forderungen früh geprüft werden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Restschuldbefreiung erfüllt sein?

Die Restschuldbefreiung wird nicht automatisch erteilt. Sie muss ausdrücklich beantragt werden und setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt wird.

Wichtig sind vor allem diese Voraussetzungen:

  • Antrag auf Restschuldbefreiung: Der Antrag muss zusätzlich zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
  • Außergerichtlicher Einigungsversuch bei Verbraucherinsolvenz: Vor dem gerichtlichen Antrag muss versucht werden, sich mit den Gläubigern zu einigen. Scheitert dieser Versuch, wird dies bescheinigt.
  • Vollständige Angaben: Gläubiger, Schulden, Einkommen und Vermögen müssen vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden.
  • Ordnungsgemäßes Verfahren: Das Insolvenzverfahren muss korrekt durchlaufen werden. Außerdem dürfen keine Gründe vorliegen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.

Die Restschuldbefreiung wird nur erteilt, wenn sie beantragt wird, das Verfahren ordnungsgemäß vorbereitet ist und keine Versagungsgründe entgegenstehen.

Welche Fristen gelten bis zur Restschuldbefreiung?

In aktuellen Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Restschuldbefreiung in der Regel nach drei Jahren möglich. Das gilt für Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

Die Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vorher müssen die Unterlagen vorbereitet und bei einer Verbraucherinsolvenz ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen werden, dessen Scheitern von einer geeigneten Stelle bescheinigt werden muss.

Gut zu wissen: Der außergerichtliche Einigungsversuch darf bei Antragstellung grundsätzlich nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

Auch der Antrag auf Restschuldbefreiung ist fristgebunden. Er soll zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt werden. Wird er nicht direkt eingereicht, bleibt nach einem gerichtlichen Hinweis nur eine kurze Nachfrist von zwei Wochen.

Nach Ablauf der dreijährigen Frist prüft das Insolvenzgericht, ob die Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Entscheidend ist nicht allein der Zeitablauf, sondern auch, ob die Voraussetzungen erfüllt und die gesetzlichen Pflichten eingehalten wurden.

Sperrfristen bei früherer Restschuldbefreiung oder Versagung

Besondere Fristen gelten, wenn Ihnen bereits früher eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde. Nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung ist ein neuer Antrag grundsätzlich erst nach elf Jahren möglich. Wurde Ihnen die Restschuldbefreiung versagt, können je nach Versagungsgrund Sperrfristen von fünf oder drei Jahren gelten.

Für die meisten Erstverfahren spielen diese Sperrfristen keine Rolle. Wichtig werden sie vor allem, wenn es bereits ein früheres Insolvenzverfahren gab.

Welche Pflichten müssen während des Verfahrens erfüllt werden?

Damit die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, müssen Schuldnerinnen und Schuldner während des Verfahrens zuverlässig mitwirken. Besonders wichtig sind dabei:

  • Vollständige und ehrliche Angaben machen: Gläubiger, Schulden, Einkommen und Vermögen müssen korrekt und vollständig angegeben werden. Dazu gehören auch private Darlehen, alte Inkassoforderungen oder Forderungen, bei denen Sie unsicher sind.
  • Pfändbares Einkommen abführen: Der pfändbare Teil des Einkommens wird im Verfahren zur Rückzahlung der Schulden eingesetzt. Was pfändbar ist, richtet sich nach den geltenden Pfändungsregeln.
  • Mit dem Treuhänder zusammenarbeiten: Der Treuhänder verwaltet im Verfahren die pfändbaren Beträge und leitet sie an die Gläubiger weiter. Deshalb müssen Sie angeforderte Unterlagen einreichen, Rückfragen beantworten und wichtige Änderungen rechtzeitig mitteilen.
  • Änderungen rechtzeitig mitteilen: Einen Umzug, einen neuen Arbeitsplatz, Arbeitslosigkeit oder eine veränderte Einkommenssituation müssen Sie dem Insolvenzgericht und den zuständigen Verfahrensbeteiligten unverzüglich mitteilen.
  • Auskunft geben und erreichbar bleiben: Schreiben vom Insolvenzgericht oder Treuhänder sollten Sie zeitnah beantworten. Wer nicht reagiert, riskiert Verzögerungen und unnötige Probleme im Verfahren.
  • Zumutbare Arbeit ausüben oder sich darum bemühen: Wer arbeiten kann, muss grundsätzlich einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wer keine Arbeit hat, muss sich um eine zumutbare Beschäftigung bemühen.
  • Keine einzelnen Gläubiger bevorzugen: Während des Verfahrens dürfen Sie keine Sonderzahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger leisten. Gläubiger sollen nicht außerhalb des Verfahrens bessergestellt werden als andere.
  • Neue Schulden vermeiden: Neue Verbindlichkeiten werden nicht von der späteren Restschuldbefreiung erfasst und können den finanziellen Neustart erschweren. Deshalb sollten während des Verfahrens keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden, die voraussichtlich nicht tragfähig sind.
  • Erbschaften, Schenkungen oder Gewinne korrekt angeben: Solche Vermögenszuflüsse müssen während des Verfahrens dem Gericht und dem Treuhänder gemeldet werden. Je nach Fall können sie ganz oder teilweise an die Gläubiger verteilt werden.

Wer im Insolvenzverfahren vollständig, ehrlich und zuverlässig mitwirkt, stärkt seine Chancen auf die Restschuldbefreiung.

Was passiert, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird?

Erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, verlieren die erfassten alten Insolvenzschulden grundsätzlich ihre Durchsetzbarkeit. Gläubiger können diese Forderungen dann nicht mehr gegen Sie geltend machen. Mahnungen, Vollstreckungen oder Zahlungsaufforderungen wegen dieser Schulden sind grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Damit endet der rechtliche Druck aus den erfassten Altschulden. Für viele Betroffene ist das der entscheidende Schritt, um die eigene finanzielle Situation neu zu ordnen und wirtschaftlich wieder handlungsfähig zu werden.

Wichtig bleibt die Abgrenzung: Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, bestehen weiterhin. Auch neue Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Die Restschuldbefreiung ermöglicht einen echten Neustart, ersetzt aber keine geordnete Finanzplanung für die Zeit danach. Einnahmen, Ausgaben und laufende Verpflichtungen sollten so geplant werden, dass keine neuen Zahlungsprobleme entstehen.

Sonderfälle: Wann genauer geprüft werden sollte

Manche Situationen lassen sich nicht allein über die allgemeinen Regeln zur Restschuldbefreiung einordnen. Eine genauere Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn besondere Schuldenarten, frühere Verfahren oder persönliche Umstände eine Rolle spielen.

Das gilt insbesondere bei:

  • Selbstständigkeit oder früherer Selbstständigkeit
  • Arbeitslosigkeit, Krankheit, Rente oder Betreuungspflichten
  • neuen Schulden während des Insolvenzverfahrens
  • Unterhalts- oder Steuerschulden
  • Geldstrafen und strafähnlichen Forderungen
  • Forderungen aus vorsätzlich verursachtem Schaden
  • einem früheren Insolvenzverfahren
  • einer früher erteilten oder versagten Restschuldbefreiung
  • der Stundung von Verfahrenskosten

Ein solcher Sonderfall bedeutet nicht automatisch, dass die Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, wie die konkrete Forderung oder Lebenssituation im Verfahren rechtlich einzuordnen ist.

Restschuldbefreiung ist möglich, wenn der Weg stimmt

Die Restschuldbefreiung kann der entscheidende Schritt sein, um alte Schulden hinter sich zu lassen und wieder finanziell handlungsfähig zu werden. Wichtig ist, den Weg dorthin nicht dem Zufall zu überlassen, sondern die eigene Situation früh und sorgfältig in die eigene Hand zu nehmen.

Das Insolvenz-Fach-Center unterstützt Sie dabei, Ihre Schuldenlage einzuordnen, offene Fragen zu klären und den Weg zur Restschuldbefreiung vorzubereiten – verständlich, persönlich und mit Blick auf Ihre konkrete Situation.

Sie möchten wissen, ob die Restschuldbefreiung für Sie möglich ist? Dann nehmen Sie Kontakt mit dem Insolvenz-Fach-Center auf und lassen Sie Ihre Situation prüfen.

FAQ - Häufige Fragen

Nein. Nach Ablauf der drei Jahre entscheidet das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind. Wichtig ist vor allem, dass Sie im Verfahren mitgewirkt und keine schwerwiegenden Pflichtverstöße begangen haben.

Bestimmte Forderungen können trotz Restschuldbefreiung weiterhin bestehen bleiben. Dazu gehören zum Beispiel Geldstrafen, bestimmte Unterhaltsschulden, bestimmte Steuerschulden und Forderungen aus vorsätzlich verursachtem Schaden. Auch Schulden, die nach der Verfahrenseröffnung gemacht wurden, werden in der Regel nicht erlassen.

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Entscheidend ist nicht allein, ob pfändbares Einkommen vorhanden ist. Wichtig sind vor allem ein vollständiger Antrag, ehrliche Angaben und die Einhaltung der Pflichten im Verfahren.

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein versehentlich vergessener Gläubiger bedeutet nicht automatisch das Ende des Verfahrens. Problematisch kann es aber werden, wenn Forderungen bewusst verschwiegen oder Angaben absichtlich unvollständig gemacht wurden.

Ja, unter bestimmten Umständen kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Kritisch sind vor allem falsche Angaben, verschwiegene Vermögenswerte, wiederholte Pflichtverletzungen oder Zahlungen an einzelne Gläubiger außerhalb des Verfahrens.

Arbeitslosigkeit allein verhindert die Restschuldbefreiung nicht. Wer arbeitsfähig ist, sollte sich aber um eine zumutbare Beschäftigung bemühen und dies bei Bedarf nachweisen können. Bei Krankheit, Rente oder Betreuungspflichten kommt es auf die persönliche Situation an.

Am besten möglichst früh. Besonders wichtig ist eine Prüfung, wenn Unterhaltsschulden, Steuerschulden, frühere Insolvenzverfahren, neue Schulden oder unklare Gläubigerforderungen eine Rolle spielen.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung.

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